Allgemeine Verkaufs-, Versand- und Lieferbedingungen der Rauriser Natursteinzentrum GmbH

1.) Die Rauriser Natursteinzentrum GmbH verkauft und liefert ausschließlich aufgrund allgemeiner Verkaufs-, Versand und Lieferbedingungen. Diese werden bei Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt und sind Bestandteil der Vereinbarung. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in
der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2.) Unsere Angebote sind 60 Tage gültig. 
Der Vertrag gilt erst mit Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen.

3.) Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung: 
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Alle  an die Rauriser Natursteinzentrum GmbH übergebenen Schablonen, Pläne, Skizzen usw. gehen in unser Eigentum über. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4.) Preis: Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werk- und Arbeitsleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 21Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die in Rechnung gestellte Verpackung ist bei Fakturafälligkeit zu bezahlen. Die Kosten der Zustellung erfolgen gemäß der aktuellen Transportkostenliste. Bei kurzfristigen Zustellungen /Terminvorgaben werden die tatsächlichen Kosten verrechnet. Einwegverpackungen werden, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Naturschutzabgabe ist vom Käufer zu entrichten.

5.) Zahlungsbedingungen: 
Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Abweichende Zahlungsziele sind bei Kaufvertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.

6.) Verzugszinsen: 
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 14% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt!

7.) Terminverlust: Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig wird. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

8.) Kostenvoranschlag: Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um
unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

9.) Mahn- und Inkassospesen: Der Vertragspartner/Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütung laut Verordnung des BMWA überschreiten zu ersetzen.
Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 8,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht,dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

10.) Wertsicherungsklausel: 
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt, bzw. verpflichtet die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen.

11.) Transport-Gefahrtragung: 
Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung, trägt die Kosten und das Risiko des
Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstörungen,
Straßensperren, Schwierigkeiten in den Steinbrüchen oder Ähnliches mehr entbinden uns von vereinbarten
Lieferterminen bzw. verlängern diese um die ausgefallene Zeit.

12.) Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namen bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Käufer, uns umgehend zu verständigen und uns sämtliche Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. auch im Falle der Rückholung der Ware liegt nur dann einRücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

13.) Erfüllungsort: 
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung die Rauriser Natursteinzentrum GmbH, Wörtherstraße 42, 5661 Rauris.

14.) Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug: 
Geringfügige Lieferzeitüberschreitungen und Lieferverzögerungen durch Materialengpässe hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstörungen, Straßensperren, Schwierigkeiten in den Steinbrüchen oder Ähnliches mehr entbinden uns von vereinbarten Lieferterminen bzw. verlängern diese um die ausgefallene Zeit. Tritt der Käufer wegen verspäteter Lieferung, oder aus anderen Gründen vom Kauf zurück, so gehen die zwischenzeitlich entstandenen Material-, Lohn- und Nebenkosten zu Lasten des Käufers. Das bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag fertig gestellte Material geht in das Eigentum des Käufers über und
ist vom Käufer ohne Abzug und zum lt. Kaufvertrag vereinbarten Termin zu bezahlen.

15.) Annahmeverzug: Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 10.- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderwärtig verwerten; In diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 15% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

16.) Stornogebühren- u. Reuegeld: 
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 15% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§909 ABGB) vor Produktionsbeginn, vom Vertrag zurückzutreten.

17.) Einseitige Leistungsänderungen: Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt. Wir sind jederzeit berechtigt Sicherheiten wie, Bankgarantien od. ähnliches zu
verlangen. Da es sich bei Stein und ein Naturprodukt handelt, sind Schwankungen in Farbe und Struktur (z.B. Trübungen, Adern und kleinere Einschlüsse) unumgänglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Grundsätzlich gilt: Der Farbgrundton kann sich von Block zu Block ändern. Es ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Produkte, verschiedene Rohblöcke genommen werden. Die von uns an den Kunden abgegebenen Muster lassen nur das grundsätzliche Aussehen des Steines erkennen. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass für die angegebenen Abweichungen, welche beim Naturstein vorhanden und normal sind, keinerlei Haftung übernommen wird. Kittungen und Spachtelungen können beim Naturstein notwendig sein und können daher nicht beanstandet werden.

18.) Manipulationsgebühr bei Rücknahme der Ware: 20% von Nettoauftragswert zzgl. Verpackungs- und Rücktransportkosten. Für die Mengenermittlung gilt ausschließlich der von erstellte Rücknahme- und Wiegeschein. Sonder- und Maßanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

19.) Gewährleistung: Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach Wareneingang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Wareneingang unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Mit der Verlegung der bezogenen Ware bestätigt der Kunde die mängelfreie Übernahme der Ware. Auch Schadenersatzansprüche werden – sollte der Stein ohne vorausgehende Mängelrüge verlegt worden sein – ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleitungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 2 Jahre, für unbewegliche Sachen 3 Jahre ab Lieferung/Leistung.

20.) Schadenersatz: 
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

21.) Produkthaftung: Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

22.) Aufrechnung: Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

23.) Abtretungsverbot: Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

24.) Zurückbehaltungsverbot: Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

25.) Formvorschriften: Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

26.) Rechtswahl: Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

27.) Gerichtsstandvereinbarung: Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Zell am See oder das Landesgericht Salzburg zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.